Der italienische Kassationshof hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2018 Nr. 25054 zum Verhältnis "Einspruch gegen den Zahlungsbefehl" und "Widerklage" geäußert. Anders als im deutschen Mahnverfahren, beschränkt sich der Einspruch gegen den Mahnbescheid, in Italien ist es der decreto ingiuntivo, nicht nur auf eine bloße Erklärung. Vielmehr muss der Einspruch des Antraggegners bei Gericht im Rahmen einer begründeten Einspruchsschrift durch einen Rechtsanwalt hinterlegt werden. Will der Antragsgegner seinerseits Ansprüche geltend machen, die über die reine Rechtsverteidigung hinausgehen, etwa Geltendmachung weiterer Rechtsverteidigungskosten, ist dies nur im engen Rahmen der Widerklage möglich. Voraussetzung ist, der Antragsteller des Mahnbescheides befindet sich aufgrund der Widerklage in der Verfahrensposition eines Beklagten, der das Recht auf Verteidigung gegenüber der neuen oder umfassenderen Forderung hat. Lesen Sie auch Mahnbescheid Zahlungsbefehl decreto ingiuntivo Italien. Was tun?