In Italien genießen die dort lebenden Einwohner eine Steuerbegünstigung bei dem Kauf einer Immobilie, wenn sie als Erstwohnsitz genutzt wird (sog. Prima Casa Regelung) oder vermietet werden soll (Urteil des Kassationshof n. 19989/2018). Die Registersteuer, die mit der hiesigen Grunderwerbssteuer vergleichbar ist, wird in diesen Fällen von durchschnittlich 9% auf 1% reduziert. Gleichgestellt sind italienische Staatsangehörige, die im Ausland leben und in Italien eine erste Immobilie kaufen. Alle anderen ausländischen Erwerber erhalten nur dann eine Steuervergünstigung, wenn sie innerhalb der kommenden 18 Monate in die erworbene Immobilie ziehen und es sich um ihren Erstwohnsitz handelt. Diese Besteuerungsart hat nun die Europäische Kommission bemängelt. Sie geht hier von einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bei Immobilieninvestitionen aus. Denn ausgeschlossen sind ausländische EU-Bürger, die sich nicht in Italien niederlassen wollen. Die Europäische Kommission hat im Vorjahr beschlossen, Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Am 24.01.2019 hat die Europäische Kommission beschlossen, Italien vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen.
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