Das Problem: Es kommt vor, dass ein in Deutschland wohnender Rentner/in Ruhegehälter, also Rente oder Pension aus dem Ausland, beispielsweise aus Italien bezieht. Auch wenn er oder sie die Rente in Italien regelmäßig versteuert, kann es zu Problemen mit dem deutschen Fiskus kommen. Denn, wem die Besteuerungshoheit letztlich zusteht, ist oftmals anhand von Details zu klären. Die Doppelbesteuerungsabkommen helfen hier nur bedingt, weil letztlich jeder Staat - auch Mitgliedsstaaten innerhalb der Europäischen Union - eine andere Wertung vornimmt. In den problematischen Fällen kann es dann zu einer faktischen Doppelbesteuerung kommen. Zwar können unter Umständen Rückzahlungsansprüche gegen den Fiskus bestehen, an dem fälschlicherweise gezahlt wurde. Allerdings ist die Durchsetzung ausgesprochen aufwendig und langwierig.
Die deutsche Gesetzeslage: Ausländische Ruhegehälter unterliegen bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich der deutschen Besteuerung, § 1 Abs.1 Einkommenssteuergesetz (EStG) i.V.m § 2 Nr.3 und Nr. 7 EStG ,Welteinkommensprinzip". Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte erfolgt hinsichtlich ihrer Art, Höhe und Abgrenzung nach dem deutschen Steuerrecht, H32b "Ausländische Renteneinkünfte" Einkommenssteuerhinweise (EStH).
Aktuelle Kontrollen Finanzamt: Seit dem letzten Jahr häufen sich vermehrt Kontrollen deutscher Finanzämter zur Einkommensbesteuerung von Renten, die in Italien gezahlt wurden. Derzeit wird das Jahr 2014 geprüft. Das deutsche Steuerrecht wendet auf solche Einnahmen grundsätzlich das sog. Welteinkünfteprinzip an, wenn der Empfänger in Deutschland seinen steuerlichen Wohnsitz hat und hier einkommensteuerpflichtig ist. Der Fiskus unterstellt dabei regelmäßig, dass der Besteuerungsort Deutschland ist. Ob die Rente tatsächlich in Deutschland oder in Italien zu besteuern ist, bedarf der genauen Prüfung.
Wir beraten seit 1995 gemeinsam mit deutschen/italienischen Steuerberatern zur grenzüberschreitenden Besteuerung auch bei Renten.
Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Im Jahre 2017 absolvierte er eine Spezialisierung zum italienischen Erbrecht, den sog. master breve nel diritto di successione in Mailand.