Nach dem Urteil des Oberlandesgericht München vom 19.01.2018, Az.: 7W1654/17 ,ist die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn der Buchauszug nach § 87 c HGB durch einen Sachverständigen in den Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin zu erstellen ist. (Art 22 Nr 5 EGV 44/2001, § 887 Abs 1 ZPO). Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung, wenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden. Die deutschen Gerichte sind für die Anordnung der in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO international zuständig. In dem entschiedenen Fall ging es um den Kostenvorschuss für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und die Anordnung, diesem den Zutritt zu den im Ausland gelegenen Geschäftsräumen der Schuldnerin und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 2 ZPO bindet nur die inländischen Gerichte und Vollstreckungsorgane. Da die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenvorschusses vor einer Vollstreckbarerklärung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt sei, ist kein Grund ersichtlich, für die Ermächtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszahlung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in den Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschränkt ist (so schon der BGH, Beschluss vom 13.08.2009, Az. I ZB 43/08).