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In seiner Entscheidung vom 21.06.2018 - Rs. C-20/17 - hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden, dass sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte in internationalen Nachlasssachen auch dann nach den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) richte, wenn ein (nur) nach dem deutschen Recht vorgesehener Erbschein beantragt wird. Damit ist der EuGH der weit verbreiteten Auffassung in der deutschen Literatur (zuletzt Wever/Schall, NJW 2016/3564) entgegengetreten, wonach für Erbscheinanträge eine autonome deutsche Zuständigkeitsregelung nach dem FamFG greife. Lesen Sie auch "Internationales Erbrecht. Was können wir für Sie tun." 

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