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Mit Gesetzesverordnung Nr. 209/2023 sind neue Vorschriften für die Frage der Ansässigkeit, also zur internationalen Besteuerung, in Italien verabschiedet worden. Jetzt hat die Agenzia delle Entrate, das italienische Finanzamt, in ihrem jüngsten Rundschreiben Nr. 20/E vom 4.11.2024 die Einzelheiten zu den eingeführten Änderungen auf die Frage des steuerlichen Wohnsitzes von natürlichen Personen, Gesellschaften und Körperschaften erläutert.

Die neuen Auslegungsregeln gelten für natürliche Personen ab dem Steuerjahr 2024.

Natürliche Personen, die während des größten Teils des Steuerjahres ihren Wohnsitz im Staatsgebiet haben, werden danach als in Italien ansässig betrachtet. Der Begriff des „Wohnsitzes“ ändert sich jedoch, da persönliche und familiäre Beziehungen an Bedeutung gewinnen. Demnach hat derjenige seinen Wohnsitz in Italien, der während des größten Teils des Jahres, d. h. mehr als 183 Tage lang (in Schaltjahren auf 184 Tage zu erhöhen), persönliche und familiäre Beziehungen in Italien unterhält. Diese werden jetzt neu ausgelegt: Persönliche und familiäre Beziehungen“ umfassen nicht nur Beziehungen, die durch die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft gekennzeichnet sind, sondern auch andere Beziehungen, die durch Stabilität gekennzeichnet sind, wie z. B. faktisches Zusammenleben oder der faktische Aufenthalt.

Es kommt also nicht darauf an, dass man seinen physischen Wohnsitz oder sein Steuerdomizil in Italien hat. Was zählt, ist - nach dem letzten Rundschreiben der obersten italienischen Steuerbehörde - der dauerhafte Aufenthalt und die Verfestigung seines Lebensumfelds im italienischen Staatsgebiet. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitstätigkeit virtuell, also im Homeoffice, ausüben, wenn sie sich während des größten Teils des Steuerzeitraums im Land aufhalten, unabhängig davon, ob andere Anknüpfungskriterien wie Meldewohnsitz und Residenz oder Arbeitgebersitz. Dies dürfte alle diejenigen betreffen, die im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses überjährig in Italien leben und dort online arbeiten..

Nach den neuen Vorschriften sind Unternehmen und Körperschaften „ansässig“, wenn sie während des größten Teils des Steuerzeitraums ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung oder Hauptniederlassung in Italien haben. Diese Auslegung weicht von der allgemeinen Definitionen einer Betriebsstätte nach DBA und Ertragssteuerrecht ab. Hier ist besondere Vorsicht geboten! Insbesondere die tatsächliche Geschäftsleitung bildet also einen anderen Ansatz als der herkömmliche (Satzungs-)Sitz der Gesellschaft udn/oder Eintragungen im deutschen Handelsregister. 

 

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