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Nach Auffassung des Senats, ist der pauschalierte Zugewinnausgleich trotz Zusammentreffens von deutschem Güterrechtsstatut und ausländischem Erbstatut möglich, weil das italienische Recht keine güterrechtlichen Ansprüche im Todesfall vorsehe. Diese Lücke schließe § 1371 I BGB, der im Falle des Zugewinnausgleichs im Todesfall regelmäßig zu einer Erhöhung der Erbquote um ¼ für den überlebenden Ehegatten vorsieht. Der Bundesgerichtshof hatte für einen Fall aus dem griechischen Erbrecht im Mai diesen Jahres eine ganz ähnliche Entscheidung getroffen.

Die Rechtslage war bislang umstritten. Rechtswissenschaftlich stellte sich die Frage, ob § 1371, der dem deutschen Familienrecht entstammt, seinem Zweck nach (auch) erbrechtlicher Natur sei oder eine rein familienrechtliche Lösung.

Insgesamt konnte man in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Kommentarliteratur sogar eine ganz überwiegende Meinung herauslesen, dass § 1371 I keinen Einfluss auf die Erbquote nehme, wenn diese aus dem anwendbaren ausländischen Recht folge. Die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten müssten daher abschließend bleiben (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.08.2011, Az.: 2 Wx 115/11 IWW 123539, OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190). Andere Literaturmeinungen, allen voran Siehr im Münchner Kommentar zu § 1371, machten die Anwendung des § 1371 davon abhängig, ob das ausländische Recht eine von § 1931 BGB abweichende, also geringere Erbquote vorsieht. In der gleichen Kommentierung zum Internationalen Recht, Art. 25 EGBGB, war dagegen die Theorie der Doppelqualifikation des § 1371 nachzulesen. Danach könne eine Erquotenerhöhung nach § 1371 BGB nur dann zur Anwendung gelangen, wenn deutsches Recht zugleich auch Erbstatut sei (MünchKomm/Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 158). Dies schloss also die Anwendbarkeit der Vorschrift auf ausländische Erbrechte aus.

Die dritte Meinung, der auch der Bundesgerichtshof jüngst im Fall griechischen Erbrechts gefolgt ist, qualifiziert die Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich (Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2011, Art. 15 EGBGB Rn. 342 m.w.N.). Bei dieser Einordnung steht es der Anwendung der Norm nicht entgegen, wenn das Erbstatut auf ausländisches Recht verweise.

Die Folgen der Kehrtwende in der Rechtsprechung sind erheblich! In dem Fall, der dem OLG Düsseldorf zugrunde lag, handelte es sich um den überlebenden Ehegatten und zwei Kinder. Das italienische Erbrecht sieht in diesem Fall eine Erbquote von je 1/3 vor, Art. 581 2. Alt. codice civile. Durch den güterrechtlichen Zuschlag erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten auf 7/12! Entsprechend mindert sich die Quote der beiden Kinder auf jeweils 5/24. Damit liegt die Erbquote des Ehegatten sogar im 1/12 höher als in einem vergleichbaren Fall nach deutschem Erbrecht.

Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Aufgrund der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aber zu erwarten, dass sich die Rechtsprechungsänderung durchsetzen wird.

Hinzuweisen ist, dass güterrechtliche Ausgleichsansprüche, und um eine solche handelt es sich ja nach der Logik des Bundesgerichtshofs, innerhalb von drei Jahren verjähren. Seit 2009 greift für den Verjährungsbeginn die Regelverjährung.

Fazit:

In deutsch-italienischen Ehen, in denen die Eheleute ihren Wohnsitz in Deutschland unterhalten und hieraus der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht,

oder

bei rein ausländischen Ehegatten, die für die deutsche Zugewinngemeinschaft optiert haben, etwa durch Ehevertrag,

und selbst dann,

wenn der italienische Ehegatte im Rahmen der nunmehr geltenden Erbrechtsverordnung ihr Heimatrecht als Erbstatut gewählt hat,

kommt es zu einer Korrektur der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB für den überlebenden Ehegatten.

 

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