Das deutsche Recht kennt - zumindest in privatrechtlichen Bauverträgen - nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, die einmal vereinbarten Preise aufgrund Erhöhung von Baustoffen, Arbeitslohn oder Logistik anzupassen. Ohne vertragliche Anpassungsregelung, hat der Werkunternehmer grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Ausgleich für Preissteigerungen zu erhalten. Sofern derartige Probleme auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, ist jedoch als Sonderfall die Anwendung der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht zu ziehen. Die deutsche Rechtsprechung ist hier aber relativ zurückhaltend. Es gilt der Grundsatz des unternehmerischen Risikos und "Vertrag ist Vertrag."
Anders im italienischen Recht. Art. 1664 codice civile sieht eine gesetzliche Preisanpassungsklausel im Werkunternehmerrecht - insbesondere im Bauvertragsrecht - in den Fällen vor, in denen sich die anfängliche Ausgangslage bei dem Werkunternehmer geändert hat. Im Gesetzestext heißt es:
Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung bei Primärstoffen, Logistik- und Energiekosten ist davon auszugehen, dass hier eine entsprechende Option seitens des Bauunternehmers gezogen wird. Die Folgen einer solchen Preisanpassung, möglicher Rücktritt vom Vertrag oder richterliche Prüfung der vorgetragenen Kostenerhöhung, ist im Einzelfall zu prüfen. Und bedenken Sie: Internationaler Gerichtsort bei Bauverträgen ist Ort der Immobilie, also Italien.