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Das deutsche Recht kennt - zumindest in privatrechtlichen Bauverträgen - nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, die einmal vereinbarten Preise aufgrund Erhöhung von Baustoffen, Arbeitslohn oder Logistik anzupassen. Ohne vertragliche Anpassungsregelung, hat der Werkunternehmer grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Ausgleich für Preissteigerungen zu erhalten. Sofern derartige Probleme auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, ist jedoch als Sonderfall die Anwendung der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht zu ziehen. Die deutsche Rechtsprechung ist hier aber relativ zurückhaltend. Es gilt der Grundsatz des unternehmerischen Risikos und "Vertrag ist Vertrag."

Anders im italienischen Recht. Art. 1664 codice civile sieht eine gesetzliche Preisanpassungsklausel im Werkunternehmerrecht - insbesondere im Bauvertragsrecht - in den Fällen vor, in denen sich die anfängliche Ausgangslage bei dem Werkunternehmer geändert hat. Im Gesetzestext heißt es:  

Qualora per effetto di circostanze imprevedibili si siano verificati aumenti o diminuzioni nel costo dei materiali o della mano d'opera, tali da determinare un aumento o una diminuzione superiori al decimo del prezzo complessivo convenuto, l'appaltatore o il committente possono chiedere una revisione del prezzo medesimo. La revisione può essere accordata solo per quella differenza che eccede il decimo.

Se nel corso dell'opera si manifestano difficoltà di esecuzione derivanti da cause geologiche, idriche e simili, non previste dalle parti, che rendono notevolmente più onerosa la prestazione dell'appaltatore, questi ha diritto a un equo compenso.

Sofern sich durch unvorhergesehene Umstände solche
Erhöhungen oder Verminderungen der Kosten
für Materialien oder für Arbeitskräfte ergeben, dass
sie eine Erhöhung oder Verminderung des vereinbarten
Gesamtpreises um mehr als ein Zehntel bewirken,
kann der Unternehmer oder der Besteller
eine Neubestimmung dieses Preises verlangen. Die
Neubestimmung kann nur für jenen Unterschiedsbetrag,
der das Zehntel übersteigt, zugestanden werden.

Wenn sich während der Herstellung des Werkes
Schwierigkeiten bei der Ausführung zeigen, die sich
aus geologischen, hydrologischen und ähnlichen
Gründen ergeben, die von den Parteien nicht vorhergesehen
worden sind und die Leistung des Unternehmers
erheblich belastender machen, so hat dieser
Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

 

Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung bei Primärstoffen, Logistik- und Energiekosten ist davon auszugehen, dass hier eine entsprechende Option seitens des Bauunternehmers gezogen wird. Die Folgen einer solchen Preisanpassung, möglicher Rücktritt vom Vertrag oder richterliche Prüfung der vorgetragenen Kostenerhöhung, ist im Einzelfall zu prüfen. Und bedenken Sie: Internationaler Gerichtsort bei Bauverträgen ist Ort der Immobilie, also Italien. 

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