Mit Ausnahme einiger Provinzen Norditaliens (Bozen, Trient, Triest, Görz, teilweise Belluno, Brescia und Udine), in denen das österreichische Grundbuchsystem beibehalten wurde, besteht im übrigen Italien ein Immobilienregistersystem (registro immobiliare). Die Regelungen hierzu finden sich in Art. 2673 ff, 2643 ff cc. Das Immobilienregister wird für jede Provinz von der Conservatoria, die sog. Registri immobiliari geführt, mit einem Hauptregister (Registro generale d'ordine) und dem Verzeichnis für rechtliche Veränderungen (Repertori). Anders als im deutschen Grundbuchrecht, wirkt die Eintragung in das italienische Immobilienregister grundsätzlich nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Die Registerpublizität, sog. trascrizione, entfaltet aber einen Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr.
Wichtig: Aus den Registereintragungen ergeben sich die Eigentümer, Belastungen (Hypotheken) und Rechte (Nießbrauch) am Grundstück. Die reddita catastale im Katasterauszug gibt Aufschluss über den Wert, vergleichbar mit dem deutschen Einheitswert und Grundsteuermessbetrag. Die Informationen sind besonders wichtig im Falle des Kaufs, etwa bei Abschluss des Vorvertrages (sog. Preliminiare) und im Erbfall.
Fachinformationen mit Erläuterungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Pagliaro arbeitet seit über 20 Jahren im deutsch italienischen Immobilienrecht und ist mit den wichtigsten Datenbanken Italiens verbunden. Wir bearbeiten
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