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Eine Klärungen zum sog. "Steuerfrieden", dem pace fiscale, betreffend der Steuerstreitigkeiten wurde von der Finanzbehörde in dem jüngsten Rundschreiben 6/2019 vorgenommen.

Für den Fall, dass sich der von einer Personengesellschaft angefochtene Steuerbescheid auf die Festsetzung  des den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnenden Einkommens pro Quote beschränkt, kann der Streitfall nicht auf eine vereinfachte Weise beigelegt werden. Tatsächlich geht die zugrundeliegende Steuerverordnung im Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz 2019 davon aus, dass die zu definierende Klage einen bestimmten Betrag ausdrückt, auf dem die fälligen Beträge berechnet werden sollen.

Es ist zu beachten, dass dieser Grundsatz auch für alle anderen im Staatsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen gilt, die Einkommen in assoziierter Form erzielen und in Artikel 5 TUIR aufgeführt sind, also:

    einfache Unternehmen,
    offene Handelsgesellschaft
    Kommanditgesellschaft

sowie

Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die zwischen natürlichen Personen zur in gemeinschaftlicher Ausübung von Kunst und Berufen gebildet werden, wobei letztere Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, die jedem Mitglied im Verhältnis zum Gewinnanteil zugerechnet werden.

Obwohl die von der Gesellschaft angefochtene Handlung einen Hinweis auf die Höhe der Erträge oder zusätzlichen Erträge enthält, die den Gesellschaftern aus Gründen der Transparenz in Rechnung zu stellen sind (und der IRAP und/oder der Mehrwertsteuer, falls vorhanden, die für die Gesellschaft erhoben werden), enthält sie keine Quantifizierung der von den Gesellschaftern zu zahlenden Steuern oder Strafen. Folglich beschränkt sich jede Definition des Rechtsstreits durch die Gesellschaft auf die in der Urkunde festgesetzten und in ihre Zuständigkeit fallenden Steuern (wie z.B. IRAP), hat aber keine Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die für diese festgestellten Beteiligungserträge.

Schließlich sind, wie im betreffenden Rundschreiben erläutert, die von den verschiedenen Gesellschaftern von Personengesellschaften vorgebrachten Streitigkeiten über die Einkommenssteuer auf Beteiligungen, die ausschließlich dem Zweck der erleichterten Definition dienen, als autonome Streitigkeiten zu betrachten. Wenn einige Partner den Streit über ihr Beteiligungseinkommen definieren, während andere beschließen, inaktiv zu bleiben oder nach eigenem Ermessen unabhängig inkardiniert fortzufahren, wird letzteres natürlich nicht definiert und wird unabhängig fortgesetzt.

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