Wir betreuen deutsche Versicherungsunternehmen bei ihren Aktivitäten in Italien
Koopertation, Gründung von Repräsentanzen bis hin zum Run OFF in Fragen des
- Italienischen Versicherungsrechts,
- allgemeinen Vertragsrecht,
- Arbeits- und Tarifvertragsrecht Italien,
- Ausgleichszahlung Leitende Mitarbeiter (Dirigenti),
- Verrechnungspreise für Dienstleistungen im Versicherungsgewerbe
Neuigkeiten Versicherungsmarkt Italien:
2013
Neues Tarifvertragsrecht in Italien für die leitenden Angestellten der Versicherungsbranche seit Juli 2013 in Kraft. CONTRATTO COLLETTIVO NAZIONALE DI LAVORO (CCNL) ASSICURAZIONI - ANIA - ASSISTENZA SANITARIA DIRIGENTI
Dauer des CCNL-Tarifvertrages Gemäß Art. 49 CCNL-Tarifvertrag von 1996 galt dieser bis 2007 (3+4+4 Regelung) und wurde durch den Tarifvertrag vom 15.10.2007 fast inhaltsgleich übernommen. Dieser ist aktuell geltend bis 31.12.2014 mit automatischer Verlängerungsoption von weiteren 4 Jahren. Eine gleichlautende Regelung ist auch in künftigen Tarifverträgen aufgenommen. Inhalt der tarifvertraglichen Regelungen:Anspruchsberechtigt sind angestellte leitende Mitarbeiter, Artt. 22, 49; Ex-Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 der Anlage 8 zum CCNL, die Rente nach den einschlägigen Tarifvertrag beziehen, soweit diese nicht ein anderes Arbeitsverhältnis mit Versicherungsschutz unterhalten. Nicht erfasst sind die Ex-Mitarbeiter, die rentenberechtigt sind, zugleich ein neues Anstellungsverhältnis unterhalten und in Folge einer Erkrankung durch das andere Arbeitsverhältnis Krankenzahlungen erhalten oder einen Vorstandsposten bekleiden; die Ehefrauen der leitenden Mitarbeiter gem. Art. 5 CCNL 1996/2007 im Falle des Vorversterbens des leitenden, pensionierten Mitarbeiters ebenso die Kinder bis zum 26. Lebensjahr. In beiden Fällen entfällt die Anspruchsberechtigung, wenn die Hinterbliebenen jeweils Einkünfte von mehr als 37.000,00 € jährlich erzielen.
Leistungsumfang nach Art. 3 Anlage Voller Ersatz für die vom Anspruchsberechtigten verauslagten Aufwendungen im Krankheitsfall gemäß Art. 6, Ziff. A - D, so beispielsweise Krankenhausgeld, Transport- und Diagnosekosten, Arztkosten, Tagegeld bei Bettlägrigkeit 358,00 €/Tag, zahnärztlicher Kostenschutz mit gestaffelter Pauschale 8.500,00 €/Jahr, 10.500,00 €/Jahr bei Ehegatten, 12.0000,00 €/Jahr Familie, soweit die Familienangehörigen zu berücksichtigen sind, 70% der Arzneikosten, 80% für Routineuntersuchungen, 100% für Vorsorgemaßnahmen und Weiteres. Es wird die Übersetzung des Leistungskatalogs empfohlen; Ersatz der verauslagten Krankenkosten für den Ehegatten, soweit diese nicht über eigene Einnahmen verfügen, die eine Jahreseinnahme von etwa 37.000,00 € übersteigt;Kinder, die das 21. bzw. 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch studieren; Kosten des im Hausstand lebenden Lebenspartners nach Art. 4 CCN
Kostentragung: Gemäß Art. 22 Abs.4 geht die Krankenzusatzversicherung in Höhe von 75% zu lasten des Arbeitgebers, 25% werden dem leitenden Mitarbeiter jährlich vom Lohn abgezogen, soweit dieser noch tätig ist. Eine Aufteilungsregelung für Ex-Mitarbeiter besteht nicht, so dass davon auszugehen ist, dass die Kosten hierfür voll zu lasten des Arbeitgebers gehen.
Wir begleiten Versicherungsunternehmen bei einvernehmlichen Lösungungen nach dem Tarifvertragsrecht CCNL