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Kanzlei für internationales
Wirtschaftsrecht und Privatrecht

Der deutsch- italienische Im- und Exporthandel ist ein fester Bestandteil des Außenhandels beider Länder. Für Warenlieferungen zwischen Unternehmern - also im sog. "B to B" Bereich - ist in der Regel das UN-Kaufrecht maßgeblich, da sowohl Italien (1.01.1988) als auch Deutschland (1.01.1991) das Wiener Kaufrechtsabkommen von 1980 - kurz UN-Kaufrecht oder auch CISG - genannt, ratifiziert haben. Erfasst wird auch der Kauf im Inland mit Lieferung im Inland an jemanden, der seine Niederlassung im Ausland hat.

Das UN-Kaufrecht ist dispositiv, kann also in dem Vertrag zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich dann vorrangig nach der ROM I Verordnung. Eine Abwahl des UN-Kaufrechts und Rechtswahl zugunsten eines nationalen Schuldrechts ist also möglich. Vorsicht aber bei der Rechtswahl durch Einbeziehung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen! Im Gegensatz zu rein deutschen Sachverhalten, ist der Handelsbrauch im internationalen Geschäft deutlich restriktiver, heißt, der Verwender der AGB muss diese seinem Vertragspartner in einer geeigneten Sprache und Weise vor Vertragsabschluss vorlegen. Auch im Hinblick auf das Schweigen des Empfängers eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist der internationale Handelsbrauch ein anderer. Der sicherste Weg wird wohl sein, eine ausdrückliche Regelung auszuhandeln und schriftlich niederzulegen.  

Will man die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließen, so muss dies ausdrücklich geschehen. Eine Vereinbarung dergestalt, dass "deutsches Recht" oder "italienisches Recht" anwendbar sei, reicht hierzu nicht aus. Da das UN-Kaufrecht als völkerrechtliches Abkommen innerstaatliches Recht wird, muss ein Ausschluss genau formuliert werden. Die Wendung: "Es gilt deutsches Recht" bringt dann wenig.

Kern des UN-Kaufrechts sind die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer sowie die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages sowie die Folgen wie Schadensersatz infolge Gewährleistungsrecht oder Leistungsstörung. Vorab regelt es das Zustandekommen (Angebot und Annahme) von Kaufverträgen sowie die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Nicht im UN-Kaufrecht geregelt sind hingegen die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Willenserklärungen sowie Verjährungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungstatbestände. Solche Fälle sind kompliziert und bedürfen der fachkundigen Klärung.

 

Rechtsanwalt Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 im deutsch italienischen Handelsrecht tätig. Er ist zugleich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht und Sachverständiger bei deutschen Gerichten, unter anderem auch zur Frage der Aufrechnung von konventionsinternen Forderungen nach italienischem Recht.

 

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