Was ist bei einer Erbschaft in Italien zu beachten? Was, wenn der/die Verstobene zwar zuletzt in Deutschland gewohnt hatte, aber etwa ein Haus in Italien zu dem Nachlass gehört? Was, wenn der/die Verstorbene zuletzt in Italien gewohnt hatte, aber Vermögen in Deutschland besaß?
Zwischen Deutschland und Italien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer. Beide Erbschaftssteuersysteme kommen daher parallel zur Anwendung. In Erbfällen mit Auslandsberührung ist daher auch die Erbschaftssteuererklärung in Italien, sowie die Fristen zu beachten.
Grundsätze:
Die reguläre Erbschaftssteuererklärung in Italien
Die Erbschaftssteuererklärung muss nur einmal, innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers und grundsätzlich von nur einem der Erben abgegeben werden. Es empfiehlt sich aber dringend eine gemeinsame Vorgehensweise der Erben, da die r Erbquoten zu beachten sind.
Die Steuerbehörden können, wenn keine Erklärung abgegeben wurde, gegen alle oder nur einen der Erben vorgehen. Es wird auch daran erinnert, dass die Erbschaft zu Steuerzwecken mit dem Formular 730 erklärt werden muss.
Die ergänzende Erbschaftserklärung in Italien
Von einer ergänzenden Erbschaftserklärung spricht man, wenn es erforderlich ist, die bereits abgegebenen Erbschaftserklärung zu ergänzen, etwa weil in der ersten Erklärung Nachlassgüter fehlen. Sie wird also notwendig, wenn neue Vermögenswerte entdeckt werden, die den Wert des Nachlasses oder die Steuerschuld erhöhen oder wenn nachträglich Informationen festgestellt werden, die in der ursprünglichen Erklärung nicht enthalten waren.
Der Inhalt der Erklärung muss genau und detailliert sein und alle Angaben zu den Vermögenswerten enthalten, die in der ursprünglichen Erklärung nicht enthalten waren. Die ergänzende Erbschaftserklärung hat dieselbe Rechtsgültigkeit wie die ursprüngliche Erbschaftserklärung und dient dazu, die ordnungsgemäße Aufteilung des Vermögens des Verstorbenen unter den Erben sicherzustellen.
Die verspätete Erbschaftserklärung und Rechtsfolgen
Wenn die Erklärung nicht innerhalb eines Jahres abgegeben wird, ist es möglich, den Verstoß durch eine verspätete Erbschaftserklärung zu korrigieren, um mögliche Steuerbescheide und alle daraus resultierenden Strafen zu vermeiden. Bei einer unterlassenen Erklärung wird nämlich eine Strafe von 120 % bis 240 % der geschuldeten Steuer und, wenn keine Steuer geschuldet wird, eine Strafe von 250 € bis 1.000 € verhängt.
Wird die Erklärung hingegen mit einer Verspätung von maximal 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum eingereicht, wird eine Strafe von 60 % bis 120 % der festgesetzten Steuer und, wenn keine Steuer geschuldet wird, eine Strafe von 150 bis 500 € verhängt.
Unsere Kanzlei arbeitet seit 1995 im deutsch italienischen Recht. Wir begleiten unsere Mandanten in ganz Deutschland, Italien, Schweiz und Österreich bei der gesamten Erbabwicklung oder auch in Teilabschnitten. Dabei werden auch wichtige Fragen der Doppelbesteuerung bearbeitet. Wir vertreten unsere Mandanten bei der Erbschafssteuererklärung in Deutschland und Italien sowie in den Steuerverfahren.