Mit welchen Gebühren muss ich rechnen, wenn ich einen Rechtsanwalt in Italien beauftrage?
Es kommt vor, dass man in einen Rechtsstreit hineingezogen wird oder aber, selbst gerichtlich vorgehen will.
Wo dieser Rechtsstreit stattfindet, hat erhebliche Auswirkungen auf die Kostenlast. Denn nicht nur die Gerichtsgebühren sind unterschiedlich, auch das Entlohnungssystem der Anwälte im Ausland. In Italien besteht seit der Reform des anwaltlichen Gebührenrechts im Jahre 2014 nun Klarheit. Die voraussichtlichen Kosten sind weitestgehend abschätzbar. Zudem besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlichen Gebühren nach dem einschlägigen Tarifrecht, ähnlich dem hiesigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und einer Honorarvereinbarung nach Stundenbearbeitung.
Auf diese Dinge sollten Sie achten:
Klären Sie genau das Mandat, also was genau zu tun ist. Klären Sie Kosten wie Übersetzungen, Fahrtkosten etc. Im Gegensatz zu dem deutschen Gebührenrecht nach RVG, bestehen im italienischen Tarifgesetz keine festen Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Diese pendeln, je nach Schwierigkeitsgrad und Dauer der Sache, zwischen Mindest- und Höchstgebühr.
Ein 100%iger Kostenausgleich im Obsiegensfall ist in italienischen Rechtsstreitigkeiten eher die Ausnahme. Oftmals müssen Kosten übernommen werden, auch wenn man den Rechtsstreit "gewonnen" hat.
Wir haben hier nachfolgend eine Modelberechnung entworfen, beruhend auf folgenden Parametern: Zwei Mandanten klagen vor einem italienischen Gericht den Betrag von 15.000,00 € und beauftragen hierzu einen Rechtsanwalt in Italien. Die Streitigkeit ist nicht besonders schwierig noch langwierig.
Gerichtliche Gebühren Rechtsanwalt in Italien. Zivilrechtliche Streitigkeit
Modellrechnung 2017 Rechtsgrundlage: Artt. 1 - 11 D.M. 55/2014
Verfahrensabschnitte |
Mittlere Gebühr € |
Prüfung der Sach- und Rechtslage des Falls | 875,00 |
Klageerhebung | 740,00 |
Klageverfahren Geschäftsgebühr/Verhandlungsgebühr | 1.600,00 |
Entscheidung | 1.620,00 |
Betrag gem. Art. 4, Abs.5: | 4.835,00 |
Zuschläge ( in %) |
20% für 2. Mandanten (art. 4, Abs.2) | 967,00 |
Gesamtbetrag einschließlich Erhöhung | 5.802,00 |
Kostenersatz ( 15% auf den Gesamtbetrag ) | 870,30 |
Versorgungswerk Rechtsanwälte (4% ) | 266,89 |
Gesamtbetrag | 6.939,19 |
22% USt. | 1.526,62 |
Gesamtbetrag: | 8.465,81 |
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