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Ob Sie sich als Deutscher für längere Zeit im Ausland aufhalten oder als Ausländer hier in Deutschland leben und arbeiten: Die Erbrechtsverordnung bringt wichtige Änderungen. Für Sie, Ihre Familienangehörigen und Lebensgefährten.

Seit dem 17. August 2015 gibt es keine Zweifel mehr für diejenigen, die in der Europäischen Union leben und arbeiten. Ein Beispiel: Herr Olaf Schmidt, imaginärer deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in Italien, verheiratet mit Frau Michel (Französin, Eheschließung in den Niederlanden), und ein Sohn (Bert, geboren in den USA) verstirbt. Zum Vermögen gehört ein Haus in Portugal und Bankkonten in der Schweiz und Deutschland. Zudem war Herr Schmidt Gesellschafter einer italienischen SRL (GmbH). 


Die "Internationalität" einer solchen Nachfolge war bis zum 16. August 2015 tatsächlich ein gordischer Knoten. Ab dem 17.08.2015  trat die Verordnung Nr. 615/2012 in Kraft: Die Regeln der Verordnung Nr. 615/2012 bilden ab diesem Zeitpunkt das einheitliche internationale Privatrecht der Erbfolge wegen Todes in allen EU-Ländern (mit Ausnahme von England, Irland und Dänemark, die weiterhin ihre eigenen Regeln des internationalen Privatrechts anwenden werden).

Die Regelung det Verordnung Nr. 615/2012 für das internationale Privatrecht der EU zum anwednbaren Recht im Fall der mortis causa bedeutet, dass die Verordnung (nicht die Regeln, die konkret eine bestimmte Erbfolge mortis causa regeln, sondern) die Regeln enthält, nach denen festgelegt wird, welches Land das Recht ist, das eine bestimmte Erbfolge mortis causa regeln muss (das auf eine bestimmte Beziehung anwendbare Recht, basierend auf der Identifizierung, die sie zum internationalen Privatrecht macht, wird von den Anwälten als "materielles Recht" dieser Beziehung bezeichnet). Mit anderen Worten, das Recht des "Internationalen Privatrechts" bezeichnet das "materielle Recht", das konkret auf eine bestimmte Rechtsangelegenheit anwendbar ist; das "materielle Recht" ist dasjenige, das in dem Land gilt, das durch die Regeln des "Internationalen Privatrechts" als das Land bezeichnet wird, dessen Recht auf eine bestimmte Beziehung anwendbar ist.

Jedes Land hat sein eigenes Recht des internationalen Privatrechts; in Italien ist es das Gesetz 31. Mai 1995, n. 218, dessen Artikel 46 sich mit dem Problem befasst, welches materielle Recht in Italien (insbesondere in einem Fall vor der italienischen Justizbehörde) für eine Erbschaft anzuwenden ist, die, wie das des imaginären Herrn Olaf Wurstel, wie am Anfang dieses Artikels veranschaulicht, Elemente der Internationalität darstellt (in der Tat, wenn eine Erbschaft keine Merkmale der Internationalität aufweist, sondern nur Elemente des italienischen Rechts, ist das anwendbare Recht offensichtlich das italienische, ohne Probleme des internationalen Privatrechts aufwerfen zu müssen: Der Tod eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Italien, der italienische Verwandte und Vermögenswerte, die alle in Italien zugewiesen sind, zurücklässt).

Nun, der Wert der Verordnung Nr. 650/2012 besteht gerade darin, die verschiedenen in den EU-Ländern geltenden Regeln des internationalen Privatrechts über die Erbschaft von Todes wegen zu überwinden, sie durch neue Regeln des internationalen Privatrechts zu ersetzen, endlich einheitlich für alle EU-Länder: Es kann nicht mehr geschehen, zum Beispiel, wie es bis zum 16. August 2015 geschah, dass das italienische Recht das französische Erbrecht für anwendbar erklärt hat auf die Erbschaft des imaginären französischen Bürgers Bernard Corlande, und dass gleichzeitig das französische Erbrecht das italienische Erbrecht für das Vermögen, das Herr Corlande in unserer

Insbesondere für uns Italiener vollzieht sich mit der Verordnung ein bahnbrechender Wandel in dem Szenario, das in der Gültigkeit des Gesetzes 218/1995 skizziert wurde, im Falle einer Erbfolge durch den Tod, die Elemente der Internationalität aufweist: Bis zum 17. August 2015 war das Kriterium der "Verbindung", das das italienische Recht zur Identifizierung des auf eine internationale Erbfolge anwendbaren Rechts anwendet, das Kriterium der "Nationalität" des Verstorbenen, d.h. der Rückkehr zu dem Beispiel, mit dem dieser Artikel eröffnet wurde, das auf die Erbfolge von Herrn Olaf Wurstel anwendbar ist, der vor dem 17. August 2015 gestorben ist, dasjenige Deutschlands.

Tritt der Tod dieser Person hingegen nach dem 16. August 2015 ein, ändert sich der Anknüpfungspunkt (d.h. die vom Recht angewandte Methodik zur Bestimmung des anwendbaren Rechts) grundlegend, da die Verordnung Nr. 650/2012 ihn mit Bezug auf den neuen Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" des Verstorbenen festlegt: also immer am gleichen Beispiel, wenn die Erben von Otto Wurstel über die Übertragung des Nachlasses streiten und der Streit kam (wie er tatsächlich kommen muss, gemäß der Verordnung Nr......, 650/2012) in italienischen Gerichtssälen wendet der italienische Richter bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr deutsches Recht an (wie es der Fall gewesen wäre, wenn der Tod vor dem 17. August 2015 stattgefunden hätte), sondern muss italienisches Recht wie das geltende Recht an dem Ort anwenden, an dem der Verstorbene seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte.

 

 

Gian Luca Pagliaro, Rechtsanwaltdav erbrecht 3

Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen,

zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln für italienisches Recht. Erbschaftssteuer International (Fortbildung Bundessteuerberaterkammer Dortmund 2015),Master di specializzazione diritto di successione" (Fortbildung Spezialisierung italienisches Erbrecht Euorconference, Mailand 2017). Kontakt:

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