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Verjährung zum 31.12.2019 beachten!

Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr variiert die reguläre Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche von 3 Jahren (deutsches Recht, § 195 BGB) bis zu 10 Jahren (italienisches Recht, Art. 2946 c.c.), sofern keine besonderen gesetzlichen Verjährungsregeln vorgehen. Das italienische Recht kennt dazu besonders kurze Verjährungsfristen wie beispielsweise

  • Verjährung aus Spedition und Beförderung: Frist 1 Jahr
  • Verjährung auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und Verkehrsunfällen: Frist zwischen 2 Jahren und 5 Jahren,
  • Verjährung für wiederkehrende Leistungen: Frist 5 Jahre
  • Verjährung für gesellschaftsrechtliche Ansprüche: Frist 5 Jahre
  • Verjährung des Maklers: Frist 5 Jahre

Auch die Rechtsbehelfe zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sind unterschiedlich: Das deutsche Recht verlangt die Einleitung eines Gerichtsverfahrens (§ 204 BGB), während die schriftliche Mahnung und das Mahnschreiben keine hemmende Wirkung haben, im Gegensatz zum italienischen Recht nach § 2943 4° BGB.

Da es mitunter schwierig sein kann, das anwendbare Verjährungsrecht in internationalen Angelegenheiten zu ermitteln ist es ratsam, im Zweifelsfall einen Anwalt zu konsultieren. Denn, wenn Verjährung eintritt, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Fragen zum internationalen Verjährungsrecht und zur richtigen Verjährungsdauer bilden einen Tätigkeitsschwerpunkt des Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.  

 

Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln.

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