Der Bundesgerichtshof hat in seinem jüngsten Urteil vom 03.08.2017, Az.: VII ZR 32/17, entschieden, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13).
Damit folgt auch die höchste Zivilinstanz in Deutschland der weit verbreiteten Auffassung der Obergerichte. Dennoch ist Vorsicht geboten: Im internationalen Handelsvertreterrecht kommt es auf das anwendbare nationale Recht an. Oftmals ist dies nicht einfach zu ermitteln, insbesondere bei Tätigkeiten des Handelsvertreters im Ausland. Überlagert wird das Vertragsverhältnis von nationalen Tarifvorschriften zum Ausgleichsanspruch sowie Rentenbeiträge.
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