Die Corona Krise wirkt sich international aus und in allen Bereichen. Deutschland ist als Exportnation von den weltweiten Effekten besonders betroffen. Denn immer mehr Länder regulieren den Waren- und Dienstleistungsmarkt aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge oder greifen zurück auf Abschottungsregularien zur Förderung und Schutz der eigenen Wirtschaft. Volkswirtschaftliche Folgen werden etwa bei dem Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW) aufgearbeitet.
Nachgelagert ist dagegen die Fragestellung, wie sich Pandemie und länderspezifische Gesetzgebungen auf internationale Verträge auswirken. Da wir in dieser Dimension Neuland betreten, kann auch nicht ohne Weiteres auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Hier gilt es, den Einzelfall anhand eines rechtlichen Instrumentariums zu prüfen.
In Betracht kommen nationale Anpassungsgrundlagen, Regelungen des UN-Kaufrechts oder der lex mercatoria. Letztere dann, wenn die internationalen Verträge keine sogenannte Force Majeure- beziehungsweise Höhere Gewalt-Klausel enthalten. In solchen Fällen geht dieses Regelwerk den nationalen Bestimmungen vor. Eng verbunden hiermit sind die UNIDROIT Principles of Commercial Contract. Die angesprochene Rechtsmaterie nimmt besondere Rücksicht auf die internationalen Handelsbräuche und ist daher sehr praxis- und realtitätsnah, aber leider nicht besonders verbreitet. Fachkenntnisse sind daher für den Ausgang des Streits elementar.
Eine andere, davon losgelöste Frage ist, ob und gegebenenfalls welches Gericht im Streitfall angerufen werden kann. Zum einen können hier schiedsgerichtliche Vereinbarungen vorrangig sein oder aber, der Gerichtsort ist - wenn er nicht vertraglich ausbedungen wurde - zu ermitteln. Besondere Vorsicht gilt bei sog. Gerichtsortvereinbarungen aufgrund Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Im internationalen Rechtsverkehr bestehen hierzu zahlreiche Fallstricke! Denn nach internationalen Handelsbrauch ist die Einbeziehung von AGB deutlich schwieriger als beispielsweise in rein nationalen, deutschen Fällen. Allgemein gilt der Grundsatz: Wurde die Klage bei einem international unzuständigen Gericht erhoben, ist die Klage abzuweisen. Eine internationale Verweisung an das zuständige Gericht existiert grundsätzlich nicht.
Gian Luca Pagliaro ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen, zugleich Fachanwalt für internationales Recht und Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln, Institut für Internationales Privatrecht. Das
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